Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lohmann GmbH & Co. KG

Lohmann Neuwied und Remscheid

Fassung vom 27.01.2022

Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst

 

Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines

    Diese Einkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil aller unserer Vertragsbeziehungen, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen mehr. Darüber hinaus gilt der „Supplier Code of Conduct, der gemeinsam mit diesen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil ist. Beide Dokumente sind im Internet unter www.lohmann-tapes.com abrufbereit.

    Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Verkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

    Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
     
  2. Bestellungen; Preise

    Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

    Lohmann übernimmt keine etwaig entstehende Qualifizierungskosten (oder ähnliche Kosten) im Rahmen von Produktabkündigungen oder Rohstoffaustauschen. Dies gilt auch für etwaige Freiprüfungen von Alternativprodukten.

    Vom Lieferanten sind unsere Bestellungen mit Angabe der Preise sowie der kürzesten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit sofort schriftlich zu bestätigen. Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Bei anderslautenden Vereinbarungen sind die Kosten für die Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert anzuweisen. In allen Schriftstücken einschließlich Lieferschein und Rechnungen ist unsere Bestell-Nummer anzugeben.
     
  3. Lieferung/Leistung; Erfüllung

    Die für Lieferungen/Leistungen vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt von der Annahme der Bestellung her gesehen rückwirkend am Bestelltag. Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, sind uns vom Lieferanten die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen/Leistungen sowie die zur Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.

    Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den jeweils vorgegebenen bzw. vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.

    Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.

    Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insb. Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenz-Bescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen.

    Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.

    Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.

    Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

    Warenanlieferungen müssen in den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Durch Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.

    Montag bis Donnerstag: 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    Freitag: 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Jeder Sendung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung beizufügen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.

    Eine Erfüllung von Vertragspflichten des Lieferanten durch Dritte bedarf unserer Zustimmung, auch soweit es sich bei dem Dritten um mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt.
     
  4. Verpackung

    Nach unserem billigen Ermessen sind wir berechtigt, vom Lieferanten die fachgerechte, für uns kostenfreie Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verlangen. Das Verpackungsmaterial wird von uns gesammelt und beim Lieferanten zur Anzeige gebracht.

    Wertbeständige Verpackung (z.B. Kisten, Ballenleinen usw.) darf der Lieferant stets nur zum Selbstkostenpreis berechnen und muss diese bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 3/4 des berechneten Wertes gutschreiben.

    Der Lieferant ist für die geeignete Verpackung seiner Lieferung verantwortlich und haftet für alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden.

    Bei Einfuhr aus Ländern, gegen welche die EU Restriktionen für bestimmte Verpackungsmaterialien eingeleitet hat (z.B. Holz aus USA), hat die Lieferung auf/in geeigneten Verpackungen zu erfolgen, die hiervon nicht betroffen sind (z.B. Kunststoffpaletten).
     
  5. Gefahrübergang; Eigentumsübergang

    Die Gefahr geht mangels ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Abrede erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf uns über.

    Das Eigentum an gelieferter Ware geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf uns über. Einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteile, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte gelten ebenfalls nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
     
  6. Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt

    Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Höherer Gewalt, Krieg und hoheitlichen Maßnahmen hat der Lieferant unverzüglich mit uns Verhandlungen über deren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis aufzunehmen.

    Eine Befreiung von der Pflicht zur Lieferung/Leistung tritt grundsätzlich nicht ein. Die Geltendmachung von anderen Rechten, insbesondere aus Leistungsstörung, bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich.
     
  7. Beschaffenheit; Zusicherungen/Garantien; Gewährleistung; Haftung

    Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen bzw. vereinbarten Vorschriften entsprechen.

    Bei Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen haftet der Lieferant für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.

    Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten uns überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.

    Der Lieferant garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferungen/ Leistungen nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt uns nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei.

    Die Geltendmachung allfälliger uns zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.

    Unsere Obliegenheit nach § 377 HGB ist auf die Kontrolle der Identität und Vollständigkeit der Lieferung sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden begrenzt.

    Bei Vorliegen einer Leistungsstörung haben wir unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung/Leistung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

    Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen.

    Mängel aller Art sind vom Lieferanten nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden.

    Dem Fertigungsprozess beigestellte Waren sind nach Wareneingang vom Lieferanten als Eigenprodukt zu handhaben. Der Lieferant ist verpflichtet beigestellte Ware auf Qualität und Quantität zu überprüfen und uns bei auftretenden Mängeln/Auffälligkeiten unverzüglich Anzeige zu erstatte, sowie die beigestellte Ware pfleglich zu behandeln. Wird im Laufe der Bearbeitung Beistellmaterial durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so sind uns die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.

    In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden behalten wir uns das Recht vor, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Der Lieferant übernimmt den Ersatz der notwendigen Kosten. Eine Mängelbehebung kann nur nach Absprache mit dem Lieferanten erfolgen; es sei denn, dass Gefahr von Lieferverzug droht oder trotz zweifacher Aufforderung durch uns der Mangel nicht oder nicht zu unserer Zufriedenheit behoben wurde.
     
  8. Rücksendungen; Besonderes Rücktrittsrecht

    Rücksendungen sind grundsätzlich möglich, soweit sie für den Lieferanten nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar sind. Dies gilt auch im Falle von Sonderanfertigungen und Anbruch Packungen.

    Stellt der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
     
  9. Rechnungen; Zahlungen

    Rechnungen sind uns unverzüglich in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Ausweises der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuer-Ident-Nr. entsprechen.

    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung 60 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang.

    Wir behalten uns vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung/Leistung.
     
  10. Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte

    Der Lieferant hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Weitergabe muss schriftlich angezeigt werden oder ist (bei bestehender Geheimhaltungsvereinbarung) in gleicher Weise mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber Dritten zu regeln.

    Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen, Datenträger, Know-how oder sonstige Fertigungsmittel (zusammengefasst „Fertigungshilfsmittel“), die dem Lieferanten von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten in unserem Auftrag hergestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte an den Fertigungshilfsmitteln und den mit den Fertigungshilfsmitteln gefertigten Erzeugnissen stehen ausschließlich uns zu. An den unter Verwendung unserer Fertigungshilfsmittel hergestellten Erzeugnissen werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes des Fertigungshilfsmittels zum Wert des Erzeugnisses.

    Die Fertigungshilfsmittel werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung oder jederzeit auf Aufforderung unverzüglich fachgerecht verpackt und in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen. Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
     
  11. Datenspeicherung

    Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.
     
  12. Gerichtsstand; Anwendbares Recht

    Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Bestellers.

    Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.
     
  13. Salvatorische Bestimmung

    Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lohmann GmbH & Co. KG

Lohmann Neuwied und Remscheid

Fassung vom 10. April 2024

Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst

 

1.    Geltungsbereich, Form

1.1    Für alle Verkäufe und Lieferungen der Lohmann GmbH & Co. KG (nachfolgend „Lohmann“), an einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“), (zusammenfassend „die Parteien“) und für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Lohmann und dem Käufer gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“).
1.2    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AVB auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen von Lohmann an den Käufer. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der AVB wird Lohmann den Käufer unverzüglich informieren.
1.3    Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Lohmann ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Lohmann in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung maßgebend. Insbesondere jegliche von diesen AVB abweichenden Vereinbarungen mündlicher Art sind nur dann verbindlich, wenn Lohmann sie schriftlich bestätigt hat.
1.5    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
1.6    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2.    Vertragsschluss

2.1    Angebote von Lohmann sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Lohmann dem Käufer Proben, Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Lohmann sich im Übrigen Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Ebenso unverbindlich sind mündliche Hinweise oder Empfehlungen. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.2    Die unverbindlichen Angebote von Lohmann sind als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, ein verbindliches Kaufangebot zu machen. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als ein solches verbindliches Kaufangebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Lohmann das Kaufangebot des Käufers innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang durch schriftliche oder per E-Mail verfasste Auftragsbestätigung (Annahme) annimmt. Weicht diese Annahme von Lohmann vom Kaufangebot des Käufers ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot.

 

3.    Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

3.1    Soweit kein Erfüllungsort im Angebot von Lohmann aufgeführt ist, ist der Erfüllungsort für beide Vertragsparteien und auch Ort einer etwaigen Nacherfüllung der Sitz von Lohmann, Irlicher Straße 55, 56567 Neuwied.
3.2    Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Modalitäten bzw. der dort vereinbarten Incotermsklausel. Wenn keine entsprechenden Lieferbedingungen vereinbart wurden, erfolgt FCA (jeweiliger Versandort) (Incoterms 2020).
3.3    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Lohmann berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern eine Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Lager“ vereinbart ist, bedeutet dies eine Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen; Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. 
3.4    Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
3.5    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Dies gilt unabhängig davon, ob Lohmann ggf. die Versandkosten übernimmt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.6    Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Lohmann aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Lohmann berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
3.7    Lohmann ist, insbesondere im Sinne einer rationellen Auftragsabwicklung zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(a)    die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(b)    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(c)    dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Lohmann erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

4.    Lieferfrist und Lieferverzug, unvorhersehbare Ereignisse

4.1    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Lohmann bei Annahme der Bestellung angegeben. Von Lohmann in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 
4.2    Sofern Lohmann verbindliche Lieferfristen aus unvorhergesehenen, von Lohmann nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann, wird Lohmann den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
4.2.1    Unvorhersehbare und von Lohmann nicht zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse wie insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Energieknappheit, befreien Lohmann für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Lieferpflicht, ohne dass Lohmann dem Käufer zum Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung verpflichtet ist. Lohmann ist darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Lohmann vom Vertrag zurücktreten.
4.2.2    Als unvorhersehbares Ereignis gilt auch der Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung, wozu insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Lohmann zählt, wenn Lohmann ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. In diesem Fall wird Lohmann dem Käufer die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Lohmann wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Lohmann berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.2.3    Im Fall eines Rücktritts wird Lohmann eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. 
4.3    Der Eintritt des Lieferverzugs von Lohmann bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4.4    Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von Lohmann, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

5.    Preise und Zahlungsbedingungen

5.1    Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste von Lohmann zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise in Euro.
5.2    Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Lohmann zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Lohmann (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
5.3    Soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, werden Zahlungen vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum fällig. Von Lohmann gestellte Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
5.4    Beim Versendungskauf (Ziffer 3.3) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preis- und Versandkostenliste und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.5    Leistet der Käufer bei Fälligkeit der Zahlung gemäß Ziffer 5.3 nicht, kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Lohmann behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Lohmann auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.6    Lohmann ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Lohmann nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern, geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Lohmann durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Lohmann auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist Lohmann nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). 
5.7    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus derselben Bestellung ergeben, unter der die betreffende Lieferung erfolgt ist.

 

6.    Eigentumsvorbehalt

6.1    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Lohmann aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Lohmann das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Lohmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Lohmann gehörenden Waren erfolgen.
6.3    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Lohmann berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Lohmann ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Lohmann diese Rechte nur geltend machen, wenn Lohmann dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4    Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Lohmann entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Lohmann als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Lohmann Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Lohmann gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Lohmann ab. Lohmann nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Lohmann ermächtigt. Lohmann verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Lohmann gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Lohmann den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Lohmann verlangen, dass der Käufer Lohmann die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Lohmann in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Lohmann um mehr als 10%, wird Lohmann auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl von Lohmann freigeben.

 

7.    Referenz; Weiterverkauf nur in Originalverpackung

7.1    Der Käufer darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lohmann mit der Zusammenarbeit mit Lohmann werben. 
7.2    Die Waren von Lohmann dürfen nur in Originalaufmachung verkauft werden. Sie dürfen weder umgepackt noch ab- oder umgefüllt werden. 

 

8.    Mängelansprüche des Käufers

8.1    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
8.2    Grundlage der Mängelhaftung von Lohmann ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und sonstige Angaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Lohmann (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von Lohmann) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Lohmann weist darauf hin, dass bestimmte Waren eine kurze Haltbarkeit haben können. 
8.3    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
8.4    Lohmann haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer Lohmann hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Lohmann für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.5    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Lohmann zunächst wählen, ob Lohmann Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Lohmann, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6    Lohmann ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7    Der Käufer hat Lohmann die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Lohmann die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.8    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet Lohmann nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Lohmann vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
8.9    Bei der Rücknahme von Retouren können Aufarbeitungskosten berechnet werden. Das gilt nicht, wenn der Käufer die Verschlechterung der Ware nicht zu vertreten hat. Retouren, die nicht auf einer mangelhaften Lieferung von Lohmann beruhen, sondern durch Überalterung oder Dispositionsfehler beim Käufer zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. 
8.10    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.11    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

9.    Haftung

9.1    Lohmann haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lohmann beruhen. Auch für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Lohmann beruhen, haftet Lohmann unbeschränkt.
9.2    Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Lohmann nur beschränkt auf den Auftragswert aller Bestellungen des Kunden innerhalb des jeweils vergangenen 12-Monats-Zeitraums. Sofern der Kunde im vergangenen 12-Monats-Zeitraum keine Bestellungen bei Lohmann getätigt hat, ergibt sich die Haftungsbegrenzung aus dem prognostizierten Auftragswert aller Bestellungen des Kunden für das laufende Jahr. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf.
9.3    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9.4    Soweit die Haftung für Lohmann beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von Lohmann, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5    Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziffer 9 lassen die Haftung von Lohmann gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.

 

10.    Verjährung

10.1    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
10.2    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 9.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11.    Schutzrechte, Eigentum an Materialien

11.1    An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich Lohmann Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Lohmann zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
11.2    Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Lohmann dem Käufer beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Käufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

 

12.    Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1    Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen Lohmann und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2    Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bonn. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Lohmann ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere